Haftstrafen beim "Autodialer-Verfahren" vor dem Landgericht
• 20.12.06 Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat heute gegen die verbliebenen zwei Angeklagten im sogenannten "Autodialer-Verfahren" ein Urteil verkündet. Mit diesem Urteil ist der Angeklagte Edward B. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und der Angeklagte Jörg H. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Die Kammer sah
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Den ursprünglich vier Angeklagten wird vorgeworfen, sie hätten sich von Juli 2002 bis Ende Sept. 2003 auf betrügerische Weise zu Lasten von Internetnutzern Einnahmen in Höhe von insgesamt mindestens 12.037.973,- Euro verschafft. Dazu hätten sie Programme entwickelt und über das Internet verbreitet, mit deren Hilfe auf den Computern von Interessenten sog. "Autodialer" installiert worden seien. Diese "Autodialer" hätten völlig unbemerkt zu Lasten der Geschädigten eine kostenträchtige 0190-Mehrwertdienstnummer angewählt.
Die von der Staatsanwaltschaft weiter beantragte Anordnung des erweiterten Verfalls von Beträgen in Höhe von 7.000.000,- Euro und 750.000,- Euro ist von der Kammer nicht angeordnet worden. Mit dieser Anordnung sollten die von den Angeklagten erzielten Erlöse abgeschöpft werden.
Nach Auffassung der Richter lagen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür jedoch nicht vor. Zum einen sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die den Angeklagten zugeflossenen Mittel tatsächlich aus Straftaten stammten, da die Herkunft eines großen Teils der Geldzuflüsse ungeklärt sei. Zum anderen stehe der Anordnung des Verfalls entgegen, dass den geschädigten Internetnutzern grundsätzlich Erstattungsansprüche gegen die Angeklagten zustünden, bei deren Geltendmachung den Tätern die erlangten Erlöse entzogen würden. Die Anordnung des Verfalls neben derartigen Erstattungsansprüchen sei nach der geltenden Gesetzeslage unzulässig.
Zwei der Angeklagten sind wegen dieser Vorfälle bereits rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 10 Monaten bzw. 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung beider Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Das Urteil ist bezüglich beider Angeklagten noch nicht rechtskräftig.
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